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Satzung
Satzung

Stand 11.07.2006

§ 1 Zweck des Vereins
1) Der Verein hat den Zweck, das kulturelle Angebot in Hildesheim zu fördern und zu pflegen.
2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Kultur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Veranstaltungen
b) Förderung Hildesheimer Künstler

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Cyclus 66“
2) Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (MV).
2) Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der MV Vorschläge zu unterbreiten.
3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend zu behandeln
c) den Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigung zum Jahresende einzuhalten.
4) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei groben und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens.
5) Über den Ausschluss in Punkt 5 a) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, in den Punkten 5 b), 5 c) entscheidet das Ehrengericht.
6) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Bei der Festlegung der Beiträge wird von zwei Beitragsstufen ausgegangen. Der ersten sind Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende zuzuordnen (=Ermäßigungsberechtigte), der zweiten  alle übrigen Mitglieder. Bei sozialen Härten entscheidet der Vorstand.
4) Mitglieder mit Anspruch auf Ermäßigung werden zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres automatisch den anderen Mitgliedern zugeordnet, wenn sie nicht unaufgefordert einen Nachweis dem Vorstand darüber vorgelegt haben, dass sie weiterhin ermäßigungsberechtigt sind.
5) Die Mitgliedsbeiträge sind mindestens vierteljährlich zu zahlen, erstmals zum 1. des Monats, der dem Eintrittsdatum folgt.

§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) der Vereinsausschuss
3) das Ehrengericht,
4) die Mitgliederversammlung (MV)

§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) sowie aus drei weiteren geschäftsführenden Vorstands-mitgliedern
 Folgende Ressorts sind durch den Vorstand zu besetzen:
a) Leitung der Geschäftsstelle/Programmplanung/Serviceleistungen
b) Finanzverwaltung/Steuerangelegenheiten/Schriftführung
c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring/Vereinsrecht
d) Verwaltung des Vereinsdomiziles/Gastronomiebereich
e) Mitgliederangelegenheiten/Dienstplangestaltung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die jeweiligen Ressorts den gewählten Vorstandsmitgliedern mit einer detaillierten Aufgabenbeschreibung zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung regelt darüber hinaus den Finanzrahmen der einzelnen Ressorts.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4) Das Vorstandsmitglied, das für das Ressort „Finanzverwaltung“ zuständig ist, verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist bei gleicher Tagesordnung binnen drei Tagen erneut einzuberufen, wenn eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.
7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Vereinsmitglied als Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Vereinsausschuss
1) Die Mitgliederversammlung wählt analog zum Vorstand alle zwei Jahre bis zu fünf nicht stimmberechtigte Vereinsausschussmitglieder, die gegenüber dem Vorstand ein Initiativrecht haben. Der Vereinsausschuss nimmt an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teil. Bei Ausscheiden eines der Mitglieder des Vereinssauschusses erhält der Vorstand das Recht  bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine(n) Nachfolger(in) zu bestellen.“

§ 10 Das Ehrengericht
1) Das Ehrengericht besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Innen.
2) Das Ehrengericht tritt auf Antrag des Vorstandes oder, falls dieser betroffen ist, auf Antrag eines Mitgliedes ein. Der Antrag muss schriftlich und mit Angabe der Gründe erfolgen.
3) Das Ehrengericht entscheidet in Angelegenheiten, die im § 5, Absatz 5 dieser Satzung angesprochen werden. Erkennt das Gericht auf Ausschluss eine Mitgliedes, so kann gleichzeitig bestimmt werden, dass dieser Ausschluss erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, um dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich in dieser Zeit zu bewähren. Nach Ablauf des Jahres tritt das Gericht erneut zusammen und beschließt endgültig. Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft, entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.
4) Vor Entscheidungen des Ehrengerichts ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 11 Die Mitgliederversammlung (MV)
1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche MV einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind in diesem Fall unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
4) Ist einem Mitglied die Teilnahme an der MV nicht möglich, kann es sein Stimmrecht auf ein anderes, an der MV teilnehmendes Mitglied übertragen. Hierzu ist einem Vorstandsmitglied oder dem Wahlleiter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht ist nicht übertragbar.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV)
1) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren.
2) Wahl von zwei Kassenprüfern/Innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/Innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfungsergebnisse haben sie der MV Bericht zu erstatten.
3) Wahl des Ehrengerichts auf die Dauer von drei Jahren.
4) Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung.
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (MV)
1) Den Vorsitz in der MV führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
2) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
4) Die Wahl des Vorstandes, des Ehrengerichtes, des Vereinsausschusses sowie der Kassenprüfer/Innen erfolgt bei offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime Wahl.
5) Bei Wahlen entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist bei einem zweiten Wahldurchgang gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann (relative Mehrheit). Ergibt auch der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6) Bewerben sich bei einer Wahl mehr als zwei Personen und wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, so nehmen daran nur die beiden Kandidaten/Innen teil, die beim ersten Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bevor bei dieser Wahl das Los entscheidet, ist ein dritter Wahlgang erforderlich. Für den zweiten und dritten Wahlgang gilt das in Absatz 5 für den ersten und zweiten Wahlgang Ausgesagte.

§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf einer Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % einen entsprechenden Antrag beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur erfolgen, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an das Kulturamt der Stadt Hildesheim.

§ 16 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 17 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 18 Vergütungen
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.